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Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein

Wenn ein Geldgeschenk nach allgemeiner Verkehrsanschauung den Rahmen eines üblichen Gelegenheitsgeschenks übersteigt, unterliegt es der Schenkungsteuerpflicht.

Bis Ostern ist es nicht mehr lange hin, und vor allem Kinder erhalten dann regelmäßig kleinere oder manchmal auch größere Geschenke. In der Regel interessiert sich das Finanzamt dafür nicht, denn sogenannte "übliche Gelegenheitsgeschenke" unterliegen nicht der Schenkungsteuer. Erhält der Sohn vom Vater aber zu Ostern ein Geldgeschenk in Höhe von 20.000 Euro, liegt nach Überzeugung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kein übliches Gelegenheitsgeschenk mehr vor. Das Geldgeschenk ist daher in diesem Fall schenkungsteuerpflichtig, sofern zusammen mit anderen Schenkungen innerhalb des zehnjährigen Betrachtungszeitraums der Steuerfreibetrag überschritten wird.

Obwohl in der steuerlichen Fachliteratur überwiegend eine Differenzierung anhand der familiären Vermögensverhältnisse bei der Auslegung des Begriffs "übliche Gelegenheitsgeschenke" vertreten wird, vertrat das Finanzgericht eine andere Meinung. Die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks dürfe sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Personenkreise oder den Vermögensverhältnissen des Schenkers und des Beschenkten richten, weil ansonsten nur bei besonders vermögenden Schenkern wertvolle Gelegenheitsgeschenke steuerfrei sein könnten, während das gleiche Geschenk in weniger begüterten Kreisen unüblich und daher steuerpflichtig wäre. Auch wenn daher in verschiedenen Bevölkerungskreisen unterschiedliche Auffassungen über die Üblichkeit von Geschenken bestünden, müsse sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke wegen des verfassungsrechtlichen Gleichheitsprinzips an der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.

Nach dieser allgemeinen Verkehrsanschauung sei ein Geldgeschenk von 20.000 Euro zu Ostern nicht mehr als übliches Gelegenheitsgeschenk anzusehen und daher steuerpflichtig. Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zugelassen, damit der Bundesfinanzhof klären kann, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die allgemeine Verkehrsanschauung zurückgegriffen werden muss oder ob die Üblichkeit in den Kreisen des Schenkers bzw. des Beschenkten entscheidend sein sollte.