Entwurf für das Zollkodexanpassungsgesetz
Der Regierungsentwurf für das inoffizielle Jahressteuergesetz 2015 in Form des Zollkodexanpassungsgesetzes liegt jetzt vor.
Wie schon im Gesetzgebungsverfahren zum Kroatienanpassungsgesetz angekündigt hat die Bundesregierung nun ein weiteres großes Steueränderungsgesetz als Entwurf vorgelegt. Das Gesetz soll den Namen "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" tragen, ist aber eigentlich ein inoffizielles "Jahressteuergesetz 2015". Nach aktuellem Stand wird das Gesetz folgende wichtigen Änderungen enthalten:
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Betriebsveranstaltungen: Nachdem der Bundesfinanzhof sich letztes Jahr bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus Betriebsveranstaltungen teilweise gegen die Verwaltungsauffassung gestellt hat, wird nun die alte Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert. Konkret wird ab 2015 zwar die Freigrenze pro Arbeitnehmer und Veranstaltung von 110 Euro auf 150 Euro angehoben, aber dafür sind dann auch wieder alle Gemeinkosten anteilig auf die Arbeitnehmer umzulegen. Auch die Erstattung von Kosten für die Anreise ist dann wieder zu berücksichtigen. In der aktuellen Form führt die geplante Änderung noch zu Folgeproblemen. Beispielsweise sind nur Betriebsveranstaltungen begünstigt, die allen Betriebsangehörigen offenstehen. Die Weihnachtsfeier nur einer Abteilung oder Organisationseinheit fällt also mindestens in eine Grauzone.
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Arbeitgeberleistungen für Familien: Verschiedene Serviceleistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind ab 2015 steuerfrei. Der Arbeitgeber kann externe Dienstleister beauftragen, die den Arbeitnehmer bei der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen beraten oder Betreuungspersonal vermitteln. Außerdem sind Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei, wenn die Betreuung aus beruflichen Gründen zwingend notwendig ist.
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Solvabilitätszahlungen: Zahlungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften sind ab Verkündung des Gesetzes nur noch für die erstmalige Bereitstellung der Kapitalausstattung steuerfrei. Dadurch wird ein Steuersparmodell verhindert, bei dem solche Zahlungen später zur Finanzierung der zuvor reduzierten Arbeitgeberbeiträge für eine Altersversorgung verwendet werden.
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Firmenmäntel und Vorratsgesellschaften: Um möglichem Umsatzsteuerbetrug vorzubeugen, müssen Unternehmer, die einen Firmenmantel oder eine Vorratsgesellschaft übernehmen, zukünftig wie Existenzgründer zwei Jahre lang eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.
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Steuerschuldnerschaft: Als weitere Maßnahme gegen möglichen Umsatzsteuerbetrug wird ein Schnellreaktionsmechanismus eingeführt. Dieser erlaubt es dem Bundesfinanzministerium, kurzfristig den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf weitere Waren oder Leistungen auszudehnen, ohne dass dafür vorher eine Zustimmung der EU notwendig ist. Bisher ist eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur nach Genehmigung durch den EU-Ministerrat möglich, was im Schnitt etwa acht Monate dauert.
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Halbeinkünfteverfahren: Das Teilabzugsverbot beim Halbeinkünfteverfahren wird auf Substanzverluste bei eigenkapitalersetzenden Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen erweitert. Auch Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern zu nicht fremdüblichen Konditionen an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende beteiligt ist, werden in das Teilabzugsverbot einbezogen. Beide Änderungen sind Reaktionen auf Urteile des Bundesfinanzhofs, der die bisherige Verwaltungsauffassung verworfen hatte.
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Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften: Die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Körperschaftsteuer wird erweitert. Die neue Regelung gilt schon für in 2014 zufließende ausländische Einkünfte.
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Land- und Fortswirtschaft: Nach der wiederholten Kritik des Bundesrechnungshofs am bisherigen Verfahren wird die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen überarbeitet. Die Vorschrift wird zielgenauer ausgestaltet und teilweise vereinfacht. Die vorgesehenen Änderungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2015 enden. Parallel wird der Freibetrag für Land- und Forstwirte von 670 Euro auf 900 Euro erhöht.
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Dialyseleistungen: Die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen wird von der Umsatzsteuer befreit.
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INVEST-Zuschuss: Der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital, der seit 2013 vom Bundeswirtschaftsministerium gewährt wird, wird rückwirkend steuerfrei gestellt.
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Girosammelverwahrung: Bei der Girosammelverwahrung von Aktien kann der Inhaber die Dividendenregulierung durch die Wertpapiersammelbank ganz oder teilweise ausschließen. Zur Verhinderung eines Steuergestaltungsmodells wird ab 2015 der Schuldner der Kapitalerträge als auszahlende Stelle zum Steuerabzug auf Dividendenerträge für solche abgesetzten Bestände verpflichtet.
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Altersvorsorge: Ab 2015 sollen statt bisher 20.000 Euro bis zu 24.000 Euro jährlich für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter abziehbar sein. Das kann die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgung oder eine private Basisrente sein. Außerdem können die Anbieter bei der Basisrente dann die Versicherungsleistung steuerunschädlich statt monatlich auch in einem Jahresbetrag auszahlen oder Kleinbetragsrenten abfinden.
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Einzelveranlagung: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden bei der Einzelveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern ab 2015 beiden Partnern automatisch je zur Hälfte zugerechnet. Die Partner können aber auch gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Bisher wurden die Aufwendungen vorrangig dem Partner zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat, was aber in der Praxis regelmäßig zu Problemen und zufälligen Effekten in Abhängigkeit von der Nutzung getrennter oder gemeinsamer Konten geführt hat. Altersvorsorgeaufwendungen können Ehegatten und Lebenspartner gesondert von der übrigen Aufteilung der Sonderausgaben dem Partner zuordnen, der später die Bezüge erhalten wird und damit der nachgelagerten Besteuerung unterliegt.
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Kindergeld: Beim Kindergeld und Kinderfreibetrag werden Kinder künftig auch während einer bis zu vier Monate langen Zwangspause zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem freiwilligen Wehrdienst berücksichtigt. Die Frist gilt sowohl vor als auch nach dem Wehrdienst.
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Erstausbildung: Die Kosten für die erste Berufsausbildung sind nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar und damit insbesondere nicht als vorweggenommene Werbungskosten in spätere Jahre übertragbar. Bisher gibt es allerdings keine Vorgaben zum Umfang einer Erstausbildung. Daher können Berufseinsteiger derzeit vor einer geplanten kostenintensiven Ausbildung zunächst eine kurze erste Ausbildung absolvieren, beispielsweise als Flugbegleiter oder Taxifahrer. Damit ist die eigentliche Ausbildung keine Erstausbildung mehr und die Kosten sind als Werbungskosten abziehbar. Ab 2015 schreibt das Gesetz aber vor, dass die Kosten für eine weitere Berufsausbildung nur dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn eine geregelte erste Ausbildung von mindestens 18 Monaten abgeschlossen wurde. Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn zumindest die Abschlussprüfung einer solchen Ausbildung erfolgreich abgelegt wird.
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Korrespondierende Bescheide: Beantragt ein Ehegatte oder Lebenspartner die Korrektur einer Anrechnungsverfügung oder eines Abrechnungsbescheids zu seinen Gunsten, kann das Finanzamt künftig den Bescheid beim anderen Partner entsprechend anpassen, womit eine korrespondierende Festsetzung bei beiden Ehegatten oder Lebenspartnern sichergestellt wird.
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Identifikationsnummern: Zur Steueridentifikationsnummer und der immer noch nicht eingeführten Wirtschafts-Identifikationsnummer (WIdNr) werden verschiedene Vorschriften in der Abgabenordnung angepasst oder ergänzt. Zur Steueridentifikationsnummer werden künftig mehr Daten gespeichert und die WIdNr wird um ein fünfstelliges Merkmal ergänzt, mit dem unterschiedliche Geschäftsbereiche oder Betriebsstätten eindeutig identifiziert werden können.
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Zuständigkeit: Nach einer Wohnsitz- oder Betriebsverlagerung gilt künftig eine eindeutige Zuständigkeitsregelung für die gesonderte Gewinnfeststellung. Demnach sind für die Zuständigkeit künftig immer die aktuellen Verhältnisse maßgeblich, auch für Zeiträume vor dem Ortswechsel.
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Vollstreckungsgebühren: Vor einem Jahr wurden die Gerichtsvollziehergebühren um rund 30 % angehoben. Diese Erhöhung wird nun für Steuerforderungen übernommen.
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Festsetzungsfrist: Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden sollen ab Bekanntgabe des Gesetzes nur dann eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bewirken, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die jeweilige Steuer beantragt wurden. Die Änderung ist eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, der die Ablaufhemmung nur dann als bewirkt sah, wenn der Bescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen war.
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Geldwäscheverdacht: Die Finanzbehörden sind künftig in mehr Fällen als bisher verpflichtet, Verdachtsmomente auf eine Geldwäsche an die zuständigen Behörden zu melden.
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Zollkodexanpassung: Seinen Namen verdankt das Gesetz diversen Änderungen in der Abgabenordnung, die an den neuen Zollkodex der EU angepasst wird. Es werden aber hauptsächlich Verweise aktualisiert, ohne dass sich in der Praxis viel ändert.
Geht es nach dem Zeitplan der Bundesregierung, soll der Bundestag das Gesetz bis zum 5. Dezember 2014 verabschieden, sodass der Bundesrat in seiner letzten Sitzung in diesem Jahr am 19. Dezember 2014 noch zustimmen kann. Dieser Zeitplan ist aber nur dann zu halten, wenn die Bundesländer keine wesentlichen Änderungen an dem Gesetz vornehmen wollen, die zu einer erneuten Lesung im Bundestag führen würden oder gar die Einschaltung des Vermittlungsausschusses zur Folge hätten.