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Zins nach Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags

Die Frage, ab wann die nachträglich fällige Steuer zu verzinsen ist, wenn ein Investitionsabzugsbetrag wegfällt, hat der Bundesfinanzhof zu Gunsten der Unternehmen beantwortet.

Als es die Ansparabschreibung noch gab, war klar geregelt, welcher Zinszuschlag auf den Steuervorteil anfällt, wenn die beabsichtigte Investition nicht erfolgt. Mittlerweile hat der Investitionsabzugsbetrag die Ansparabschreibung schon seit einigen Jahren ersetzt, doch hier streiten sich die Geister, ab wann die Zinsen auf die nachzuzahlende Steuer zu berechnen sind. Je nach Auslegung des Gesetzes kommt dafür nämlich entweder das Jahr in Betracht, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde, oder das Jahr, in dem die Investitionsabsicht aufgegeben wurde.

Wenig überraschend vertreten die Finanzämter schon immer einheitlich die Auffassung, dass die nachzuzahlende Steuer bereits ab dem Jahr zu verzinsen ist, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht und der Steuervorteil somit entstanden ist. Zumindest für die Zukunft führt an dieser Auslegung kein Weg mehr vorbei. Mit einer Gesetzesänderung durch das kürzlich in Kraft getretene Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist die rückwirkende Verzinsung für ab 2013 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge nämlich ausdrücklich festgeschrieben worden.

Anders sieht die Rechtslage für bereits in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge aus, denn zur Freude der betroffenen Unternehmer hat sich der Bundesfinanzhof jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung ausgesprochen. Im Gesetz sei die rückwirkende Verzinsung nämlich nur für den Fall geregelt, dass ein Investitionsabzugsbetrag wieder gestrichen wird, weil das Wirtschaftsgut nicht bestimmungsgemäß genutzt wird.

Obwohl sich der Gesetzgeber darüber im Klaren war, dass der Wegfall des Investitionsabzugsbetrags wegen einer nicht durchgeführten Investition zu einer vergleichbaren Situation führen würde, hat er dazu keine Regelung getroffen. Daraus zieht der Bundesfinanzhof den Schluss, dass hier kein Versehen des Gesetzgebers vorliegen kann und somit die Steuernachzahlung nicht rückwirkend zu verzinsen ist. Zwar hat sich die Finanzverwaltung noch nicht zu dem Urteil geäußert, wird aber an einer Anwendung kaum vorbei kommen.